Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).
Medizinische Fragen - Gutachten
Wird beim Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, beantragt, so ist insbesondere oft streitig, ob der Versicherte überhaupt erwerbsgemindert ist.
Die Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung hängt in erster Linie von einer medizinischen Beurteilung ab. Streit entsteht hier häufig, wenn der behandelnde Arzt des Versicherten davon ausgeht, daß das Leistungsvermögen aufgehoben bzw. gemindert ist, die Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers hingegen zu einem anderen Ergebnis führt.
Schon aus diesem Grund kann es unter Umständen sinnvoll sein, das Verfahren vor das Sozialgericht „hochzutreiben“, da hier erstmals ein unabhängiges Gutachten durch den vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen erstellt wird. Neben dem vom Gericht eingesetzten Sachverständigen muß im sozialgerichtlichen Verfahren ein vom Versicherten bestimmter Arzt gutachtlich angehört werden. Dieses – gesondert zu beantragende und kostenpflichtige – Gutachten erweist sich oftmals als „Trumpf“ in der Hand des Versicherten, dessen Einsatz unter verfahrensökonomischen und -taktischen Gesichtpunkten sorgfältig erwogen werden muß.
Aber auch bereits im Verwaltungsverfahren kommt es immer wieder vor, daß der Sachbearbeiter des Rentenversicherungsträgers die Leistungseinschätzung, die in dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes niedergelegt ist, im Rentenbescheid nicht richtig umsetzt.
Relevante Gesichtspunkte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Mitunter geschieht es auch, daß sich der Rentenversicherungsträger an die Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes „klammert“. Hierdurch bleibt dann unberücksichtigt, daß eine Erwerbsminderungsrente nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in einer Vielzahl von Fallgestaltungen trotz vorhandenen Leistungsvermögens gewährt werden muß (Beispiel: verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt, sog. "Arbeitsmarktrente")
Berufsunfähigkeit
Fehler treten auch im Bereich der (teilweisen) Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist bereits seit Beginn des Jahres 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft. Jedoch besteht eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der allen vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten gleichwohl ein Anspruch auf Gewährung einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zustehen kann.
Berufsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Während die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung allein davon abhängt, ob und inwieweit der Versicherte in der Lage ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein, wird bei der „Berufsunfähigkeitsrente“ das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit anhand des zuletzt ausgeübten Berufes bzw. eines zumutbaren Verweisungsberufes bewertet.
Das Bundessozialgericht hat zur Rechtsfrage der Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes ein recht ausgefeiltes „Mehrstufenschema“ entwickelt, in dem sich die Verweisungsmöglichkeiten wesentlich am Ausbildungsstand des Versicherten orientieren.
Bei der Frage des Verweisungsberufs unterlaufen den Rentenversicherungsträgern in der Praxis die meisten Fehler: Streitig ist hier zu einen, welcher Verweisungsberuf sozial und gesundheitlich zumutbar ist. Zum anderen wird der mögliche Verweisungsberuf vom Leistungsträger immer wieder falsch bzw. gar nicht (!) benannt.
Erfolgschancen des rechtlichen Vorgehens
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Hat Ihr behandelnder Arzt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente befürwortet, und lehnt der Rentenversicherungsträger gleichwohl die Rentengewährung ab, so sollte stets ein rechtliches Vorgehen erwogen werden.
Gefahr verfrühter Antragstellung
Nicht nur, wenn man bereits einen ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers erhalten hat, sollte man einen Rechtsanwalt aufsuchen. Anwaltliche Beratung ist gerade auch oftmals bereits im Vorfeld der Antragstellung anzuraten: Die Gewährung sozialrechtlicher Leistungen setzt voraus, daß sämtliche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind. Gerade im Bereich der Erwerbsminderungsrente kann die verfrühte Antragstellung fatale Folgen haben, nämlich die Nichtegewährung der Rente trotz Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderung!
Abschläge bei EM-Rentenbezug vor dem 60. Lebensjahr
Ein aktuelles Thema ist die Berechnungspraxis der Rentenversicherungsträger bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hier bislang nicht eindeutig festgelegt. Über die Stellung eines Überprüfungsantrages beraten wir Sie gern.
Vergleiche auch die Artikel: Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Dauerrente, Gutachten, Fristen, Chancen der Anspruchsdurchsetzung
Letztes Update 13.04.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |

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