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Abschläge bei Erwerbsminderungsrente

Rechtsprechung des BSG uneins

Mit einem aufsehenerregenden Urteil vom 16.5.2006, Aktenzeichen B 4 RA 22/05 R hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass das „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ vom 20.12.2000 die Rentenversicherungsträger nicht dazu ermächtige, den Zugangsfaktor abzusenken, wenn eine Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten gewährt werde.

Allerdings sind die Rentenversicherungsträger über den entschiedenen Einzelfall hinaus diesem Urteil nicht gefolgt.

Der 5a. Senat des Bundessozialgerichts hat nunmehr in drei Verfahren erneut über die Reichweite der Neuregelung zu entscheiden (Aktenzeichen: B 5a/5 R 32/07 R, B 5a R 88/07 R und B 5a R 98/07 R). Er schließt sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht an.

Über die Ergebnisse der Sitzung vom 29. Januar 2008 berichtet der 5a. Senat wie folgt:
Der Senat hält die von den Rentenversicherungsträgern angewandte Rentenberechnung mit einer Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für vom Gesetz gedeckt. Dies ergebe sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit, wie er insbesondere im bis zum 31.12.2003 geltenden Übergangsrecht zum Ausdruck komme. Insgesamt sehe der Senat ausreichende Anhaltspunkte für die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, alle Erwerbsminderungsrenten um so mehr zu senken, je näher der Rentenbeginn an das 60. Lebensjahr des Versicherten heranrückt. Durch die weitere Gesetzesänderung zum 1.1.2008 wird diese Auffassung bestätigt.

Allerdings hat sich der Senat durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert gesehen, die vorinstanzlichen Urteile zu bestätigen und die Revisionen der Kläger zurückzuweisen. Zwar ist der 4. Senat für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1.1.2008 nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit ist aber nicht allein auf den 5a. Senat, sondern teilweise auch auf den 13. Senat übergegangen, der sich zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage bisher nicht geäußert hat. Deshalb hat der erkennende Senat beim 13. Senat angefragt, ob dieser an der vom 4. Senat entwickelten Rechtsprechung festhält.

Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage ist es mithin immer noch sinnvoll, beim Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag zu stellen, wenn Abschläge bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr gemacht wurden. Wir beraten Sie gern.



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