Abschläge bei ErwerbsminderungsrenteMöglichkeit eines ÜberprüfungsantragsDas „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ vom 20.12.2000 hat für Erwerbsminderungsrenten zwei der in die "Rentenformel" einzusetzenden Werte geändert. Mit einem aufsehenerregenden Urteil vom 16.5.2006 16.5.2006, Aktenzeichen: B 4 RA 22/05 R, hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass das Gesetz die Rentenversicherungsträger nicht dazu ermächtige, den Zugangsfaktor abzusenken, wenn eine Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten gewährt werde. Allerdings sind die Rentenversicherungsträger über den entschiedenen Einzelfall hinaus diesem Urteil nicht gefolgt. Vor dem Hintergrund des genannten BSG-Urteils ist es ratsam, beim Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag zu stellen, wenn man eine Erwerbsminderungsrente bezieht, und die Rentenversicherung Abschläge auch für den Bezugszeitraum vor dem 60. Lebensjahr vornimmt bzw. vorgenommen hat. Durch diesen Antrag kann, wenn sich die Auffassung des 4. Senats des BSG bestätigt, neben einer Korrektur für die Zukunft auch erreicht werden, dass für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren für die Vergangenheit rückwirkend die Auszahlung der einbehaltenen Abschläge verlangt werden kann. Bescheidet die Rentenversicherung einen Überprüfungsantrag abschlägig, so sollte man Widerspruch einlegen und bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht klagen. Ansonsten werden diese Bescheide bestandskräftig. Mögliche Ansprüche können auch gewahrt werden durch die Vereinbarung eines Ruhens des Verfahrens. Wir beraten Sie gern.
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