Anhörungsrüge - Frist

Sozialgerichtsverfahren, Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Wer an einem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt ist und durch eine in dem Verfahren ergangene gerichtliche (End-)Entscheidung beschwert ist, kann eine sogenannte „Anhörungsrüge“ erheben, wenn das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, und wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Die Anhörungsrüge muß innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 28.04.2009 - L 25 AS 146/09 RG – ist diese Zweiwochenfrist zwingend einzuhalten.

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Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt
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Letztes Update 09.06.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Anhörungsrüge - Frist | Seite einem Freund senden: Anhörungsrüge - Frist

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