Arbeitsunfall – Weihnachtsfeier

Unfallversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist eine unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallende Tätigkeit, wenn die Feier unter anderem von der Autorität der Verwaltungsleitung getragen wird. Dies ist der Fall, wenn die Feier unter von der Behördenspitze (mit-) organisiert wurde und der Hauptamtsleiter seine Mitarbeiter zur Teilnahme eingeladen hatte. Stürzt ein Teilnehmer der Weihnachtsfeier auf dem Heimweg, kann er daher Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Wegeunfall) haben.

Landessozialgericht Sachsen, Urt. v. 26.02.2009, L 2 U 53/08

Die Darstellung ist verkürzt und kann eine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.

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