Auslandskrankenversicherung – Akute unerwartete Erkrankung

Krankenversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Eine Auslandskrankenversicherung muss dann nicht für eine im Ausland erfolgte Behebung von Komplikationen nach einer Operation in Deutschland am Vortag einer Reise einstehen, wenn die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine akute und unerwartete Erkrankung voraussetzen und die versicherte Person das Krankenhaus entgegen dem Rat der Ärzte auf eigenen Wunsch verlassen hat, obwohl es objektive Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen gab. In diesem Fall ist zwar immer noch eine akute Erkrankung gegeben, diese ist aber nicht mehr unerwartet im Sinne der Vertragsbedingungen. Die Tatsache, dass die versicherte Person trotz vorliegender, bekannter Anhaltspunkte darauf vertraut, dass nach einem operativen Eingriff ohne Schonung keine Komplikationen auftreten, ändert nichts daran, dass das Eintreten des Behandlungsbedarfs subjektiv nicht unerwartet war. Wenn verschiedene Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen sprechen, ist es grob fahrlässig, dennoch darauf zu vertrauen, dass keine Komplikationen eintreten.

Landgericht München I, Urt. v. 02.04.2009 - 12 O 9877/08 -

So erreichen Sie uns:

Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt
Friedrichstr. 90
10117 Berlin
Tel.: 030-91703620
kanzlei@ra-heimbach.com



Übersicht Übersicht: News


Örtlich zuständiges Gericht bei Klagen aus Versicherungsvertrag  zurueck: Örtlich zuständiges Gericht bei Klagen aus Versicherungsvertrag vor: Reiserücktrittskostenversicherung - Reisestornierung bei Reiseunfähigkeit  Reiserücktrittskostenversicherung - Reisestornierung bei Reiseunfähigkeit


Letztes Update 21.06.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Auslandskrankenversicherung – Akute unerwartete Erkrankung | Seite einem Freund senden: Auslandskrankenversicherung – Akute unerwartete Erkrankung

Zurück zur Startseite