Beitragsbemessungsgrenze

Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung


Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist einkommensabhängig. Maßstab ist die Höhe des Bruttogehalts. Ab einem bestimmten Grenzbetrag, der Beitragsbemessungsgrenze, sind die Beiträge „gedeckelt“ und erhöhen sich nicht mehr.

Ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträge sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen in den unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen unterschiedlich hoch.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2008 bei 3.600,00 EUR monatlich bzw. 43.200,00 EUR jährlich.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung liegt sie im Jahr 2008 monatlich bei 5.300,00 EUR (Alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) bzw. 4.500,00 EUR (Neue Bundesländer einschl. Ost-Berlin) und jährlich bei 63.600,00 EUR (Alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) bzw. 54.000,00 EUR (Neue Bundesländer einschl. Ost-Berlin).

Vgl. auch den Artikel: Jahresarbeitsentgeltsgrenze



Titel: Beitragsbemessungsgrenze Beitragsbemessungsgrenze
Begriff(e): Beitragsbemessungsgrenze Beitragsbemessungsgrenze
Interne Suche: Beitragsbemessungsgrenze Beitragsbemessungsgrenze
Übersichtsseite: Beitragsbemessungsgrenze Sozialrecht von A-Z: Übersicht


Behinderung  vorheriger Begriff: Behinderung naechster Begriff: Berufskrankheit Berufskrankheit


Letztes Update 21.02.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Beitragsbemessungsgrenze | Seite einem Freund senden: Beitragsbemessungsgrenze

Zurück zur Startseite