Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Vergleichsberuf – Beweislast

BUZ, Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Macht der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Berufsunfähigkeit geltend und nimmt er nach der Geltendmachung eine neue berufliche Tätigkeit auf, so trägt er (der Versicherungsnehmer) die Beweislast dafür, dass es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit nicht um einen Vergleichsberuf handelt.

Die Beurteilung der Frage, ob der Vergleichsberuf der bisherigen Lebensstellung entspricht, hängt davon ab, ob die Qualifikation für den Vergleichsberuf nicht geringer ist als jene für den früheren Beruf, und ob bestimmte, prägende Merkmale des bisherigen Berufs zwar weggefallen, aber durch andere, auf gleicher Stufe stehende Merkmale ersetzt worden sind.

Oberlandesgericht Bremen, Urt. v. 18.05.2009 - 3 U 46/08 -

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