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Chancen der Anspruchsdurchsetzung

Rechtsweg im Sozialrecht


Im Sozialstaat stellt die Gewährung von Sozialleistungen durch die zuständigen Leistungsträger kein „Almosen“ dar. Die Ansprüche sind vielmehr als gesetzlich begründetes subjektives Recht ausgestaltet, das der Berechtigte ggf. auf dem Rechtsweg durchsetzen kann.

Die Chancen, daß das Beschreiten des Rechtswegs zum Erfolg führt, sind im Sozialrecht vergleichsweise hoch. Dies mag unter anderem seine Ursache darin haben, daß die behördliche Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen oftmals de facto ein „Massengeschäft“ ist, in dessen Routinen die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nur unzureichend berücksichtigt werden.

Der Rechtsweg bei der Durchsetzung von Sozialleistungsansprüchen läßt sich wie folgt skizzieren:

Die Gewährung von Sozialleistungen setzt zunächst einmal grundsätzlich stets einen entsprechenden Antrag des Berechtigten voraus. Über diesen Antrag entscheidet der Sozialleistungsträger durch entsprechenden Bescheid. Will man sich gegen einen ablehnenden Bescheid zur Wehr setzen, muß zunächst der (förmliche) Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet der Sozialleistungsträger im Widerspruchsverfahren. Das Widerspruchsverfahren endet, indem der Sozialleistungsträger seinem negativen Ausgangsbescheid abhilft (sog. Abhilfebescheid) oder diesen bestätigt (Widerspruchsbescheid). Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Zuständig ist in der Regel das Sozialgericht. Gegen ein negatives Urteil des Sozialgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Berufungsinstanz im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit ist das Landessozialgericht. Gegen Urteile des Landessozialgerichts kann Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht in Fällen der Eilbedürftigkeit die Möglichkeit, gerichtlich einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Vergleiche auch: Zuständigkeiten



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Letztes Update 15.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Chancen der Anspruchsdurchsetzung | Seite einem Freund senden: Chancen der Anspruchsdurchsetzung


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