Dauerrente

Erwerbsminderungsrente - gesetzliche Rentenversicherung


Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet.

Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist.

Nur Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, daß die Erwerbsminderung behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

Bei befristeter Rente ist also darauf zu achten, daß der neue (sog. „verkürzte“) Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird.



Titel: Dauerrente Dauerrente
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Letztes Update 15.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Dauerrente | Seite einem Freund senden: Dauerrente

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