Ersatzzeiten in der Rentenversicherung

Beweisanforderungen

Rentenrechtliche Ersatzzeiten unterliegen den normalen Anforderungen des Voll- und Strengbeweises. Eine bloße Glaubhaftmachung durch den Rentenantragsteller reicht nicht aus. Eine eidesstattliche Versicherung des Rentenantragstellers, es habe Militärdienst, Kriegsgefangenschaft sowie Reichsarbeitsdienst vorgelegen, wirkt daher bei der Berücksichtigung im Rahmen der Regelaltersrente nicht anspruchsbegründend.

Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008, Az.: L 6 R 356/06



Übersicht Übersicht: News


Leistungseinschränkung bei Straftat  zurueck: Leistungseinschränkung bei Straftat vor: Pflegereform zum 1. Juli 2008 Pflegereform zum 1. Juli 2008


Letztes Update 15.05.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Ersatzzeiten in der Rentenversicherung | Seite einem Freund senden: Ersatzzeiten in der Rentenversicherung

Zurück zur Startseite