Ersatzzeiten in der Rentenversicherung
Beweisanforderungen
Rentenrechtliche Ersatzzeiten unterliegen den normalen Anforderungen des Voll- und Strengbeweises. Eine bloße Glaubhaftmachung durch den Rentenantragsteller reicht nicht aus. Eine eidesstattliche Versicherung des Rentenantragstellers, es habe Militärdienst, Kriegsgefangenschaft sowie Reichsarbeitsdienst vorgelegen, wirkt daher bei der Berücksichtigung im Rahmen der Regelaltersrente nicht anspruchsbegründend.
Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.03.2008, Az.: L 6 R 356/06
Letztes Update 15.05.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |

|
