Erwerbsminderung - Schwierigkeiten bei Arbeitsplatzsuche wegen Leistungseinschränkung

Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung

Eine rechtlich beachtliche Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ergibt ein Sachverständigengutachten, dass ein Arbeitnehmer in der Lage ist, vollschichtig jedenfalls körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten, wobei lediglich Arbeiten zu vermeiden sind, die mit Zwangshaltungen des Rumpfes bzw. gehäuftem Bücken, Knien und Hocken verbunden sind, sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten unter negativen Witterungseinflüssen, wie Nässe, Kälte, Zugluft und atemreizenden Substanzen, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ob der Betroffene nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine offene Stelle finden kann, ist für die Entscheidung des Falles unerheblich. Dieses Risiko ist i.d.R. nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. 
 
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008, Az.: L 27 RJ 52/04



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