Erwerbsminderung Verweisungstätigkeit - konkrete Benennung bei Leistungseinschränkung

Erwerbsminderungsrente

Kann der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten, liegt aber zugleich beim Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, so ist für die Beurteilung des Vorliegens einer vollen Erwerbsminderung eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderlich. Ob eine Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, muß anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.02.2008, Az.: L 4 R 1562/05


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