| Rente - Rentenberatung |
| Erwerbsunfähigkeit |
| Unfallversicherung |
| Krankenversicherung |
| Pflegeversicherung |
| Beitragsrecht |
| Schwerbehindertenrecht |
| Rehabilitation |
| Arbeitslosigkeit |
Rückgriff auf Angehörige |
Erwerbsminderungsrente Abschläge auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß
BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011, 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09
Der langanhaltende Streit über die Rechtmäßigkeit der Abschläge wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht endgültig beendet: Die Abschläge sind verfassungsgemäß:
"Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen
Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1.
Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des
60. Lebensjahres beginnt."
Dies ist der Leitsatz des oben genannten Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts, der unter diesem Link nachgelesen werden kann.
Hier Auszüge aus der Pressemitteilung, in der die Entscheidungsgründe zusammengefaßt werden:
"Die Regelung ist jedoch
verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des Zugangsfaktors
dient dem legitimen Ziel, die
Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung im
Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Nach
Einführung der Abschläge bei
vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus,
dass Versicherte anstelle einer
gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente
beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein solches
Ausweichen auf die
Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für
die Altersrente und damit auf eine
Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden.
Die Kürzung des
Zugangsfaktors war geeignet sowie erforderlich, um dieses angestrebte Ziel zu erreichen, und belastet die
Beschwerdeführer nicht übermäßig. Zwar
hatten sie bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet und damit eine Voraussetzung
für den Bezug einer vorzeitigen
Altersrente nicht erfüllt, so dass bei ihnen eine Ausweichreaktion von vorneherein ausscheidet. Aber auch den Versicherten, die vor Vollendung des 60.
Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente
beantragen, ist eine Kürzung des Zugangsfaktors zumutbar, weil sie von der vom Gesetzgeber gleichzeitig
eingeführten erhöhten Zugangszeit und
vom früheren Rentenbezug profitieren. Dadurch wird die Kürzung der Erwerbsminderungsrente für diese
Versichertengruppe im Ergebnis
erheblich gemildert mit der Folge, dass die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit
erheblich geringeren Abschlägen
belastet werden als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen."
Dr. Robert Heimbach Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht Friedrichstr. 90 10117 Berlin Tel.: 030-91703620 E-Mail: kanzlei@ra-heimbach.com
Letztes Update 17.03.2011 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |  | 
|
|
|
|
|
|