Familienversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung


Grundsätzlich ist die Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung an die eigene Ausübung einer versicherten Tätigkeit (Beschäftigung) gebunden.

Eine wichtige, auf dem Sozialstaatsprinzip beruhende Ausnahme hiervon ist in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung vorgesehen: Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier die Angehörigen des Versicherten (der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem LpartG, die Kinder, ggf. die Enkel des Kassenmitglieds) beitragsfrei mitversichert Sie können ihre Ansprüche selbständig und unabhängig von dem „Stammversicherten“ wahrnehmen.

Die Familienversicherung von Angehörigen entfällt unter anderem dann, wenn ihr regelmäßiges monatliches Einkommen einen Höchstbetrag übersteigt (2007: 350,00€), für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400,00€.

Kinder sind familienversichert bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in der Berufs- und Schulausbildung befinden oder (u.a.) ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.



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Letztes Update 09.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Familienversicherung | Seite einem Freund senden: Familienversicherung

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