Franchisenehmer RentenversicherungspflichtBSG v. 04.11.09, B 12 R 3/08 RSelbständig Tätige unterfallen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine wichtige Ausnahme hiervon ist die Rentenversicherungspflicht Selbständiger gemäß § 2 SGB VI. Hiernach sind unter anderem sog. „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt. Das Bundessozialgericht hatte in einem aktuellen Urteil über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Das Bundessozialgericht urteilte, dass die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie keine abhängig beschäfitige Arbeitgnehmerin beschäftigte, rentenverishcerungspflichtig war. In dieser Zeit sei sie nur für einen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber tätig gewesen. „Aufgrund des mit diesem abgeschlossenen "Partner- und Systemvertrags" verkaufte sie von diesem gelieferte Waren im eigenen Namen in einem vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Ladenlokal. Im Rahmen eines solchen Vertriebs- oder Franchisesystems, bei dem der Franchisenehmer für den Franchisegeber tätig wird, seinerseits aber selbstständig ist, ist der Franchisegeber in der Regel der einzige Auftraggeber. Der Franchisenehmer ist vom Franchisegeber wirtschaftlich abhängig. Damit liegt genau die Situation vor, die für die Versicherungspflicht der Selbstständigen vorausgesetzt wird. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings dann, wenn der Franchisenehmer, dh hier die Klägerin, selbst wiederum zumindest einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Dies war bei der Klägerin im hier streitigen Zeitraum nicht der Fall.“
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