Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Ausschluss aus Versicherung bei Beitragsverzug

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.10.09, 19 AL 74/08

Wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit. Eine 56-jährige selbstständige Frau hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 Euro monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt. Ihre Nachzahlung der Beiträge kam zu spät, weil das SGB-III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses anordnet.

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen v. 8.10.2009

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