Hartz IV – Tilgungsraten für EigentumswohnungArbeitslosengeld II, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, BerlinTilgungsraten für eine Eigentumswohnung sind im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV) regelmäßig nicht vom Grundsicherungsträger (ARGE/JobCenter) zu übernehmen, da es sich hierbei um Beträge handelt, die der Vermögensbildung dienen und somit nicht dem Zweck der Grundsicherung unterfallen. Ausnahmsweise kommt eine Leistungsübernahme dann in Betracht, wenn eine Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist und ohne (Teil-) Übernahme der Tilgungsraten ein Verlust der Immobilie droht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein solcher Ausnahmefall dargelegt wird. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.07.2009 - L 12 B 42/09 AS ER - So erreichen Sie uns: Dr. Robert HeimbachRechtsanwalt Friedrichstr. 90 10117 Berlin Tel.: 030-91703620 kanzlei@ra-heimbach.com
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