Hartz IV – Tilgungsraten für Eigentumswohnung

Arbeitslosengeld II, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Tilgungsraten für eine Eigentumswohnung sind im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz IV) regelmäßig nicht vom Grundsicherungsträger (ARGE/JobCenter) zu übernehmen, da es sich hierbei um Beträge handelt, die der Vermögensbildung dienen und somit nicht dem Zweck der Grundsicherung unterfallen. Ausnahmsweise kommt eine Leistungsübernahme dann in Betracht, wenn eine Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist und ohne (Teil-) Übernahme der Tilgungsraten ein Verlust der Immobilie droht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein solcher Ausnahmefall dargelegt wird.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.07.2009 - L 12 B 42/09 AS ER -

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