Hinterbliebenenbetriebsrente – Anrechnung eigenen Einkommens

Rentenversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Treffen nach dem Tod eines Ehegatten zwei Versorgungsansprüche oder ein Erwerbseinkommen und eine Versorgungsrente in der Person des überlebenden Ehegatten zusammen, ist danach zu differenzieren, ob die Bezüge vom überlebenden Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten erdient worden sind. Von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitete Zusatzversorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten dürfen nicht durch Anrechnung eigenen Arbeitseinkommens vollständig aufgezehrt werden. Eine Anrechnungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, wenn dem Hinterbliebenen mindestens 35 Prozent der ihm zustehenden Betriebsrente für Hinterbliebene verbleiben.

Landgericht Karlsruhe, Urt. v. 28.11.2008 - 6 O 113/08 -

Die Darstellung ist verkürzt und kann eine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.

Sie erreichen uns:

Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt
Friedrichstr. 90
10117 Berlin
Tel.: 030-91703620
kanzlei@ra-heimbach.com



Übersicht Übersicht: News


Hartz IV: Zinsloses Darlehen darf nicht auf Grundsicherungsleistungen angerechnet werden  zurueck: Hartz IV: Zinsloses Darlehen darf nicht auf Grundsicherungsleistungen angerechnet werden vor: Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung durch die Krankenkasse Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung durch die Krankenkasse


Letztes Update 11.02.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Hinterbliebenenbetriebsrente – Anrechnung eigenen Einkommens | Seite einem Freund senden: Hinterbliebenenbetriebsrente – Anrechnung eigenen Einkommens

Zurück zur Startseite