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Integrationsamt

Schwerbehindertenrecht


Das Integrationsamt ist als Behörde für Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht zuständig.

Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen Leistungen an schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber durch begleitende Hilfe im Arbeitsleben, den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, die Erhebung und Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsabgabe sowie Seminare und Öffentlichkeitsarbeit für das betriebliche Integrationsteam.

Kernstück des Schwerbehindertenrechts ist der für schwerbehinderte Menschen geltende besonderer Kündigungsschutz bei Arbeitsverhältnissen: Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes Eine ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist nichtig und unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.

Durch die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird u.a. dafür Sorge getragen, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken und auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können.

Arbeitgeber, die durchschnittlich mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Pflicht, eine – gesetzlich bestimmte, mit der Anzahl der Arbeitnehmer ansteigende – Mindestanzahl von schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen. Für nicht besetzte Pflichtplätze haben die Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Vergleiche: Behinderung, Grad der Behinderung, Schwerbehinderung, Merkzeichen



Titel: Integrationsamt Integrationsamt
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Letztes Update 09.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Integrationsamt | Seite einem Freund senden: Integrationsamt


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