Kein Arbeitsunfall, wenn Lehrerin auf Klassenfahrt beim Duschen ausrutscht

Aufsichts- und Fürsorgepflicht begründet keinen Versicherungsschutz rund um die Uhr

Rutscht eine Lehrerin während einer Klassenfahrt beim Duschen aus und zieht sich Knochenbrüche am Fuß zu, so ist dies nicht als Arbeitsunfall zu bewerten. Beim Duschen handelt es sich um eine "eigenwirtschaftliche" Tätigkeit, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Es existiert keine Regel, dass aufgrund der Aufsichts- und Fürsorgepflicht als Lehrer ein Versicherungsschutz rund um die Uhr bei allen Tätigkeiten während einer Klassenfahrt besteht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.11.2008, Az.: B 2 U 31/07 R



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