Klage

Rechtsweg im Sozialrecht


Wird eine Sozialleistung begehrt, so muß zunächst ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird dieser Antrag durch den Sozialleistungsträger negativ beschieden und will sich der Antragsteller hiergegen rechtlich zur Wehr setzen, so ist zunächst die Durchführung eines außergerichtliches behördlichen Vorverfahrens, des Widerspruchsverfahrens, vorgeschrieben.

Erst der das Vorverfahren beendende negative behördliche Widerspruchsbescheid kann mit der Klage angegriffen werden, die binnen einer Frist von einem Monat einzureichen ist. Zuständig ist in der Regel das Sozialgericht.

Zur Ausgestaltung des Rechtswegs in sozialrechtlichen Angelegenheiten vgl. auch den Artikel Chancen.



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