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Klage vor dem Sozialgericht: Prüfung der Klageabsicht
Sozialgerichtliches Verfahren Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin
Bei der Prüfung, ob ein Betroffener gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben wollte, wird grundsätzlich "großzügig" verfahren.
In folgendem Fall hat allerdings das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eine Klageerhebung ausgeschlossen:
Die Behörde (ARGE) hatte den prozessual erfahrenen Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Klagefrist darauf hingewiesen, dass ein weiterer Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid nicht zulässig sei und nunmehr nur die Möglichkeit der Klageerhebung bleibe. Gleichwohl ist eine Klageeinreichung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfolgt.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2009, Az. L 7 B 431/08 AS NZB
Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Dr. Robert Heimbach Rechtsanwalt Friedrichstr. 90 10117 Berlin
Tel.: 030-91703620 Fax: 030-4415186 E-Mail: kanzlei@ra-heimbach.com
Letztes Update 18.04.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |  | 
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