Kosten der Unterkunft werden bei ungenehmigtem Wohnungswechsel nicht automatisch gestrichen

Alg II (Hartz IV), KdU

Wechselt ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ohne Zustimmung der Behörde die Wohnung, so kann die Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) aufgehoben werden, wenn der Wohnungswechsel unangemessen und der Hilfeempfänger diesbezüglich grob fahrlässig war.

Ein ungenehmigter Wohnungswechsel führt allerdings nicht automatisch zur Aufhebung der Bewilligung der KdU. Hat der Hilfeempfänger zwar vor dem Abschluss des neuen Mietvertrags nicht die erforderliche Zustimmung eingeholt hat, so können die KdU dennoch nicht gestrichen werden, wenn der Mietpreis für die neue Wohnung in dem Rahmen liegt, den die Behörde zuvor in einem Hinweisschreiben für angemessen erklärt hat.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 24.04.2008, Az. L 29 B 420/08 AS ER



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