| Rente - Rentenberatung |
| Erwerbsunfähigkeit |
| Unfallversicherung |
| Krankenversicherung |
| Krankengeld |
Dauer des Krankengeldbezugs |
| Aussteuerung |
Krankengeld für Selbständige |
| Familienversicherung |
Zuzahlungen Krankenversicherung |
Kostentragung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze |
| Bestimmung Beitragshöhe |
Krankenversicherung für Hartz-IV-Empfänger |
| Pflegeversicherung |
| Beitragsrecht |
| Schwerbehindertenrecht |
| Rehabilitation |
| Arbeitslosigkeit |
Rückgriff auf Angehörige |
Sie befinden sich hier :
Krankenversicherung » Kostentragung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Kostentragung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Keine Kostenerstattung durch die Krankenkasse
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind seit Geltung des GKV-Modernisierungsgesetzes seit dem 01.01.2004 grundsätzlich von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenkasse ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Krankenversicherte die Kosten für die Beschaffung solcher Medikamente selbst zu tragen hat. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 06.11.2008, Az.: B 1 KR 6/08 R, bestätigt.
Nach besagtem Urteil (das sich konkret auf das Medikemant "Gelomyrtol forte" bezog) ist die gesetzliche Regelung mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner "Einschätzungsprärogative" davon ausgehen dürfen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits vor dem 1.1.2004 in den Apotheken überwiegend ohne Rezept abgegeben wurden, es sich um Arzneimittel im unteren Preisbereich handelte und deshalb der Ausschluss dieser Arzneimittel aus der Leistungspflicht der GKV verfassungsrechtlich zumutbar war. Dies und die Möglichkeit, sich ohne ärztliche Verschreibung die Arzneimittel selbst zu verschaffen, seien hinreichende Sachgründe für den Leistungsausschluss, der zudem durch Ausnahmen abgemildert sei.
Dass der Gesetzgeber die nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel grundsätzlich nicht in den Leistungskatalog der deutschen GKV aufgenommen hat, verstoße auch nicht gegen Europäisches Recht. Das habe der EuGH in der Sache Pohl-Boskamp (EuGHE I 2006, 10611) bereits hinreichend klar entschieden.
Letztes Update 10.11.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |  | 
|
|
|
|
|
|