Regelleistungen der Kraftfahrzeughilfe (§ 2 Abs 1 KfzHV) dürfen nicht unter Verweis auf die Möglichkeit der Nutzung eines kostengünstigeren Beförderungsdienstes, der vom Rehabilitationsträger selbst gefördert wird, abgelehnt werden.
Leitsatz des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 27.09.2010, Az.: S 70 AL 1185/07
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