Krankenversicherung für Hartz-IV-Empfänger
Gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
Personen sind in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung (pflicht-) versichert, es sei denn, sie sind familienversichert oder sie beziehen die Hartz-IV-Leistung nur darlehensweise.
Selbst in Zeiträumen, in denen die Hartz-IV-Leistungen ganz oder teilweise zu Unrecht bezogen wurden, besteht die Krankenversicherung fort. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 24.06.2008, Az.: B 12 KR 19/07 R) steht mit dem Erlaß des die Alg-II-Zahlung bewilligenden Bescheides fest, dass in dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, auch die Krankenversicherung des Arbeitslosen besteht.
Die Krankenkasse kann Leistungen dann nicht mit dem Argument verweigern, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sei zu Unrecht erfolgt.
Letztes Update 11.11.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |

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