Krankenversicherungspflicht entfällt bei Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB VIII

BSG v. 27.01.2010, B 12 KR 2/09 R

Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB VIII stellt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für solche Personen, die nicht anderweitig versichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), besteht daher für den Krankenhilfeberechtigten nicht. Unerheblich ist, dass die Leistungen nach dem SGB VIII im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialhilfe im Gesetz nicht ausdrücklich als Leistungen genannt sind, die die Versicherungspflicht ausschließen. Die Vorschrift enthält keine abschließende Aufzählung der Leistungen, die als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall als solche die Versicherungspflicht ausschließen.

Bundessozialgericht v. 27.01.2010, B 12 KR 2/09 R

Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.

So erreichen Sie uns:

Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht
Friedrichstr. 90
10117 Berlin
Tel.: 030-91703620
E-Mail: kanzlei@ra-heimbach.com




Übersicht Übersicht: News


Wegeunfall – Fahrgemeinschaft  zurueck: Wegeunfall – Fahrgemeinschaft vor: Ehrenamt - Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung Ehrenamt - Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung


Letztes Update 02.04.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Krankenversicherungspflicht entfällt bei Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB VIII | Seite einem Freund senden: Krankenversicherungspflicht entfällt bei Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB VIII

Zurück zur Startseite