Landessozialgericht (LSG)

Rechtsweg im Sozialrecht - Berufungsinstanz


Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

Gegen Urteile des Landessozialgerichts ist die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (Kassel) möglich. Gegen die übrigen Entscheidungen können keine Beschwerden zum Bundessozialgericht erhoben werden.

Die Landessozialgerichte werden in den einzelnen Bundesländern als Landesgerichte errichtet. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten. Von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben die Länder Niedersachsen und Bremen (LSG Niedersachsen-Bremen mit Hauptstelle in Celle und Nebenstelle in Bremen) sowie Berlin und Brandenburg (Sitz des LSG Berlin-Brandenburg ist Potsdam).



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Letztes Update 09.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Landessozialgericht (LSG) | Seite einem Freund senden: Landessozialgericht (LSG)

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