Leere Hülle – BSG kippt bisherige LSG-Rechtsprechung

AAÜG-Ansprüche, wenn Nachfolgegesellschaft des VEB zum 30.6.1990 nicht rechtsfähig war

Versicherte die am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der ehemaligen DDR gearbeitet und eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt haben haben einen Anspruch nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Bisher ging man davon aus, dass schon mit der Einleitung der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft auch die Betriebsmittel vor dem 30. Juni 1990 übernommen wurden und der volkseigene Produktionsbetrieb mangels Eigenkapital nicht mehr in der Lage war, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen („Leere Hülle“), mit der Folge, dass die Ansprüche nach dem AAÜG wegfielen.

Das Bundessozialgericht ist in sechs Urteilen vom 15.6.2010 dieser bisherigen, von einigen Landessozialgerichten entwickelten Rechtsprechung zur „Leeren Hülle“ nicht gefolgt: Vielmehr habe der volkseigene Betrieb bis zum 30. Juni 1990 existiert und produziert, solange eine Nachfolgegesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsfähig war, so dass ein Anspruch nach dem AAÜG in Betracht kommt.


Bundessozialgericht, Urteile vom 15.6.10, Az.  B 5 RS 16/09 R; 5 RS 2/09 R; B 5 RS 17/09 R; B 5 RS 10/09 R; B 5 RS 6/09 R; B 5 RS 9/09 R



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