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Merkzeichen „aG“: Berufsausübung wird berücksichtigt
Schwerbehindertenrecht Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin
Bei der Zuerkennung des Merkzeichens „aG" sind neben der medizinisch zu beurteilenden Wegefähigkeit auch der Zweck des begehrten Merkzeichens im Rahmen der Berufsausübung zu berücksichtigen. Bei einem stark gehbehinderten selbständigen Steuerberater kann deshalb die durch die Zuerkennung erleichterte Berufsausübung auch entsprechend mitberücksichtigt werden, weil er für die enge Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Mandanten teilweise auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.
Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 19.03.2009 - S 6 SB 777/08 -
Die Darstellung ist verkürzt und kann eine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
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Dr. Robert Heimbach Rechtsanwalt Friedrichstr. 90 10117 Berlin Tel.: 030-91703620 kanzlei@ra-heimbach.com
Letztes Update 06.05.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |  | 
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