Merkzeichen „aG“: Berufsausübung wird berücksichtigt

Schwerbehindertenrecht Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Bei der Zuerkennung des Merkzeichens „aG" sind neben der medizinisch zu beurteilenden Wegefähigkeit auch der Zweck des begehrten Merkzeichens im Rahmen der Berufsausübung zu berücksichtigen. Bei einem stark gehbehinderten selbständigen Steuerberater kann deshalb die durch die Zuerkennung erleichterte Berufsausübung auch entsprechend mitberücksichtigt werden, weil er für die enge Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Mandanten teilweise auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 19.03.2009 - S 6 SB 777/08 -

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