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Merkzeichen

Schwerbehindertenrecht


Schwerbehinderte Menschen können als Nachteilsausgleich besondere Merkzeichen zuerkannt bekommen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

Folgend werden die wichtigsten Merkzeichen, ihre Voraussetzungen und die mit ihnen verbundenen Nachteilsausgleiche vorgestellt.

„G“, erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Einschränkung des Gehvermögens - auch durch innere Leiden, infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit - die dazu führt, daß der Betroffene nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Nachteilsausgleich: Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50% oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr


„aG“, Außergewöhnliche Gehbehinderung

Außergewöhnlich gehbindert ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann.

Nachteilsausgleich: Parkerleichterungen, Befreiung von der Kfz-Steuer, Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr

„H“, Hilflosigkeit

Hilflos ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist, oder wenn zumindest eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Bei bestimmten schweren Behinderungen kann Hilflosigkeit im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden: Stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung und Querschnittslähmung sowie anderen Behinderungen, die auf Dauer - auch in der Wohnung - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. In der Regel auch bei Hirnschäden etc., die einen Grad der Behinderung von 100 bedingen, sowie bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen (mit Ausnahme der beiderseitigen Fuß- bzw. Unterschenkelamputation).

Nachteilsausgleich: Kfz-Steuerbefreiung und freie Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

„B“: Notwendigkeit ständiger Begleitung

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" oder "H" vorliegen) gegeben, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Nachteilsausgleich: Freifahrt für eine Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln

„BL“: Blind

Nachteilsausgleich: Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr, Parkerleichterung, Kfz-Steuerbefreiung

„GL“: Gehörlos


Nachteilsausgleich: Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50% oder Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr

„RF“: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (jeweils landesrechtlich geregelt).

Ist gegeben bei erheblich seh- oder hörbehinderten Menschen sowie bei Betroffenen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.


„T“: Telebusberechtigung

Berliner Besonderheit. Das Merkzeichen berechtigt zur Teilnahme am Sonderfahrdienst des Landes Berlin („mobilcab“, ehemals Telebus). Setzt voraus, daß das Merkzeichen "aG" in den Ausweis eingetragen ist oder ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung von wenigstens 80 und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen nachgewiesen sind.



Titel: Merkzeichen Merkzeichen
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