Minderung der ErwerbsfähigkeitGesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei bloßer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die sich in ihrer Höhe nach dem Prozentsatz der Vollrente bemißt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
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