Minijob

Geringfügige Beschäftigung - Sozialversicherungspflicht


In Deutschland ist grundsätzlich jede nichtselbständige Arbeit sozialversicherungspflichtig.

Bei geringfügiger Beschäftigung („Minijob“) ist jedoch nur ein geringerer und pauschalierter Sozialversicherungsbeitrag abzuführen, und zwar in voller Höhe durch den Arbeitgeber.

Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400,00 EUR nicht übersteigt,
  • oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 400 EUR im Monat),

wobei mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden, so daß in der Summe gegebenenfalls keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt.

Der vom Arbeitgeber abgeführte Sozialversicherungsbeitrag wirkt sich grundsätzlich nicht rentenerhöhend aus. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen, daß er (der Arbeitnehmer) selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten möchte. Diese Beiträge sind dann rentenerhöhend.



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Letztes Update 09.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Minijob | Seite einem Freund senden: Minijob

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