MinijobGeringfügige Beschäftigung - Sozialversicherungspflicht
Bei geringfügiger Beschäftigung („Minijob“) ist jedoch nur ein geringerer und pauschalierter Sozialversicherungsbeitrag abzuführen, und zwar in voller Höhe durch den Arbeitgeber. Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
wobei mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden, so daß in der Summe gegebenenfalls keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt. Der vom Arbeitgeber abgeführte Sozialversicherungsbeitrag wirkt sich grundsätzlich nicht rentenerhöhend aus. Der Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen, daß er (der Arbeitnehmer) selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten möchte. Diese Beiträge sind dann rentenerhöhend.
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