Neue Behandlungsmethode bei tödlicher Erkrankung

Krankenkasse muß Kosten vorläufig übernehmen

Kann im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Behandlungsmethode im Falle einer potentiell tödlich verlaufenden Erkrankung (hier: alveoläres intrathorakales Rhabdomyosarkom) möglicherweise erfolgversprechend ist, so muß die Krankenkasse die Kosten für diese Behandlungsmethode vorläufig zu übernehmen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit genießt im Rahmen der Abwägung absoluten Vorrang vor der Frage nach einer unrechtmäßigen Belastung der Krankenkasse mit unnötigen Kosten, auch wenn mangels Leistungsfähigkeit des Erkrankten nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlung jemals möglich sein wird.

Landessozialgericht Thüringen, Beschl. v. 19.11.2007, Az.: L 6 KR 1099/07 ER

Siehe auch Krankenversicherung



Übersicht Übersicht: News


Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente, LSG Rheinland-Pfalz v. 31.10.2008, L 4 R 288/08  zurueck: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente, LSG Rheinland-Pfalz v. 31.10.2008, L 4 R 288/08 vor: Kein Arbeitsunfall bei privatem Streit Kein Arbeitsunfall bei privatem Streit


Letztes Update 20.01.2009 | Copyrightİ Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Neue Behandlungsmethode bei tödlicher Erkrankung | Seite einem Freund senden: Neue Behandlungsmethode bei tödlicher Erkrankung

Zurück zur Startseite