Neue Unterkunft - Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages

Arbeitslosengeld II, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen Leistungsträgers (JobCenter/ARGE) einholen. Der Leistungsträger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen (Mietkosten) für die neue Unterkunft angemessen sind.

Ein Umzug ist erforderlich, wenn der Wunsch nach einer neuen Wohnung auf einem plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund beruht, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde. Wohnt der Antragsteller in einem Hobbyraum im Keller ohne ausreichende natürliche Beleuchtung,  so ist der Umzug schon deshalb erforderlich, da die jetzige Behausung überhaupt kein geeigneter Wohnraum ist. Der Antragsteller kann dann, soweit die neue Wohnung angemessen ist, den die Zusicherung verweigernden Leistungsträger im Wege einstweiligen Rechtsschuztes zur Zusicherung verpflichten lassen, vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.05.2009 - L 32 AS 612/09 B ER -

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