Online-Journalist KünstlersozialversicherungBSG v. 21.07.2011, B 3 KS 5/10 REin Online-Journalist unterliegt auch dann der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), wenn er seine Einkünfte nicht vornehmlich durch das Verfassen journalistischer Texte erzielt, sondern durch den Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website, so das Bundessozialgericht, Urteil vom 21.07.2011, Az.: B 3 KS 5/10 R „Zu den im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG berücksichtigungsfähigen Einnahmen "aus" einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website. Entsprechend dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ist auch der Begriff des Arbeitseinkommens aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auszulegen. Zwischen den vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen und seiner primären publizistischen Arbeit besteht ein untrennbarer inhaltlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, aufgrund dessen die Werbeeinnahmen dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung gezahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen aus publizistischer Tätigkeit zu werten sind. Denn der Erfolg der Werbung ist abhängig von der Websitefrequentierung, die wiederum durch die dort veröffentlichen Inhalte bestimmt wird. Zudem ist die Refinanzierung einer über das Trägermedium "Internet" ausgeübten journalistischen Tätigkeit durch Werbeeinnahmen wegen der dort vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen ("Gratiskultur") eine notwendige Bedingung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Vgl. den Terminbericht Nr. 35/11 des BSG. Der volle Wortlaut der Entscheidung kann unter folgendem Link eingesehen werden.
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