Pflegestufe: Negative Feststellung möglich
LSG NRW v. 16.9.09, L 10 P 10/09
Eine Klage, die auf die Feststellung einer niedrigeren Pflegestufe gerichtet ist (z.B. Zuordnung zur Pflegestufe I statt Pflegestufe II) kann als negative Feststellungsklage zulässig sein, auch wenn keine höhere Versicherungsleistung begehrt wird, sondern der Betroffene sich gegen eine Zuvielzahlung der vollstationären Pflege nach Pflegestufe II wendet. Das Feststellungsinteresse kann in einem solchen Fall darauf beruhen, dass der Betroffene ein niedrigeres Heimentgelt zahlen will. Klagebefugt sind sowohl die Krankenkasse als auch der Betroffene selbst.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 16.09.2009, Az.: L 10 P 10/09
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