Pflegestufe: Negative Feststellung möglich

LSG NRW v. 16.9.09, L 10 P 10/09

Eine Klage, die auf die Feststellung einer niedrigeren Pflegestufe gerichtet ist (z.B. Zuordnung zur Pflegestufe I statt Pflegestufe II) kann als negative Feststellungsklage zulässig sein, auch wenn keine höhere Versicherungsleistung begehrt wird, sondern der Betroffene sich gegen eine Zuvielzahlung der vollstationären Pflege nach Pflegestufe II wendet. Das Feststellungsinteresse kann in einem solchen Fall darauf beruhen, dass der Betroffene ein niedrigeres Heimentgelt zahlen will. Klagebefugt sind sowohl die Krankenkasse als auch der Betroffene selbst.



Übersicht Übersicht: News


Restaurator - Künstlersozialversicherung  zurueck: Restaurator - Künstlersozialversicherung vor: Wegeunfall – Fahrgemeinschaft Wegeunfall – Fahrgemeinschaft


Letztes Update 17.03.2010 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Pflegestufe: Negative Feststellung möglich | Seite einem Freund senden: Pflegestufe: Negative Feststellung möglich

Zurück zur Startseite