Pflegestufe: Rückstufung nur bei wesentlicher Änderung des Pflegebedarfs rechtmäßig

LSG Schleswig-Holstein v. 14.11.2008, L 10 P 3/07

Die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe II und Rückstufung in die Pflegestufe I darf nur erfolgen, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs wesentlich geändert haben. Bei kleineren Unterschieden der Bewertung des Pflegebedarfs ist eine Rückstufung rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Verhältnisse der letzten Leistungsbewilligung.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.11.2008, Az.: L 10 P 3/07



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