Privater Zuschuss für Autokauf kein Einkommen
Alg II (Hartz IV)
Ein Hilfeempfänger von SGB-II-Leistungen (Hartz IV), der von seinem Bruder eine Geldzahlung zum Kauf eines Gebrauchtwagens erhält, muß sich diese Zahlung nicht als regelsatzminderndes Einkommen anrechnen lassen. Es liegt vielmehr eine zweckbestimmte Einnahme – Zuwendung durch private Dritte – vor. Der Zweck dieser Einnahme unterscheidet sich grundsätzlich von SGB-II-Leistungen. da diese nicht derart bemessen sind, dass sie einen Kfz-Erwerb ermöglichen.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2008, Az. L 14 B 648/08 AS ER
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