Rentenausschuss der Unfallkasse fehlerhaft besetzt: Bescheid rechtswidrig

LSG Berlin-Brandenburg v. 18.11.2008, L 2 U 321/08

Ist der Renten- bzw. Widerspruchsausschuss der Unfallkasse, der satzungsgemäß mit der Entscheidung befasst ist, fehlerhaft besetzt, so führt dies zur Rechtswidrigkeit des Bescheides der Unfallkasse. Ist satzungsgemäß die Besetzung des Ausschusses mit drei Personen –Arbeitgebervertreter, Versichertenvertreter und Geschäftsführer – vorgesehen, und ist für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds keine Regelung getroffen, so führt das Fehlen eines Mitglieds zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.11.2008, Az.: L 2 U 321/08



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