Rentennachzahlung ist Einkommen und kein Vermögen

Hartz IV - Leistungskürzung

Hat ein Empfänger von SGB-II-Leistungen (Hartz IV) eine unerwartete Rentennachzahlung in fünfstelliger Höhe erhalten, ist dieses Geld als Einkommen und nicht als bewusst angespartes Vermögen anzusehen, da der Empfänger es nicht in der Hand hat, über den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Rentenzahlungen oder den der Abrechnung der Nachzahlung zu bestimmen.
Deckt die Rentennachzahlung allerdings zusammen mit der laufenden Rente den Bedarf des Empfängers für ein Jahr, so kann das JobCenter (bzw. die ARGE) den nachgezahlten Betrag als ein auf ein Jahr verteiltes monatliches Einkommen behandeln und für diesen Zeitraum die Leistungen entsprechend kürzen bzw. streichen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das Einkommen nicht bereits verbraucht ist.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 27.11.2008, Az. L 14 B 1818/08 AS ER



Übersicht Übersicht: News


24-Stunden-Behandlungspflege ist schwerkrankem Kind zu gewähren  zurueck: 24-Stunden-Behandlungspflege ist schwerkrankem Kind zu gewähren vor: Bildungsgutschein zur Ausbildung als Krankepfleger Bildungsgutschein zur Ausbildung als Krankepfleger


Letztes Update 23.12.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Rentennachzahlung ist Einkommen und kein Vermögen | Seite einem Freund senden: Rentennachzahlung ist Einkommen und kein Vermögen

Zurück zur Startseite