Rentenversicherungspflicht selbständiger HandelsvertreterBSG v. 04.11.2009, B 12 R 7/08 RSelbständig Tätige unterfallen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine wichtige Ausnahme hiervon ist die Rentenversicherungspflicht Selbständiger gemäß § 2 SGB VI. Hiernach sind unter anderem sog. „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt. Das Bundessozialgericht hat einem aktuellen Urteil über einen Fall entschieden, in dem streitig war, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter, die er neben einer abhängigen Beschäftigung ausübte, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. (vgl. Terminbericht und Terminvorschau des Bundessozialgerichts Nr. 62/09)
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