Sperrzeit bei mangelhafter Aufklärung über Meldepflicht

Arbeitslosengeld


Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Ist der Zeitraum zwischen Kenntnisnahme und Beendigung kürzer als drei Monate, so muß die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Pflicht, unterliegt der Arbeitslosengeldbezug einer Sperrzeit.

Enthält ein Kündigungsschreiben lediglich den Hinweis, dass sich der Arbeitnehmer „unverzüglich“ beim Arbeitsamt zu melden habe, so ist für den gekündigten Arbeitnehmer nicht ersichtlich, ob hiermit der Zeitpunkt der Kündigung oder des Eintritts Arbeitslosigkeit gemeint ist. Geht der Arbeitnehmer aufgrund dessen von einer unzutreffenden Rechtslage aus, so kann ihm jedenfalls dann kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, wenn zwischen dem zutreffenden Meldezeitpunkt und der tatsächlichen Meldung nur wenige Tage liegen. Eine Sperrzeit kann dann nicht auferlegt werden.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.05.2008, Az.: S 9 AL 74/07



Übersicht Übersicht: News


Arbeitsunfall bei Betriebsfeier  zurueck: Arbeitsunfall bei Betriebsfeier vor: Krankenkasse: Höhe der Beiträge  Krankenkasse: Höhe der Beiträge


Letztes Update 26.06.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Sperrzeit bei mangelhafter Aufklärung über Meldepflicht | Seite einem Freund senden: Sperrzeit bei mangelhafter Aufklärung über Meldepflicht

Zurück zur Startseite