Sperrzeit bei mangelhafter Aufklärung über MeldepflichtArbeitslosengeld
Enthält ein Kündigungsschreiben lediglich den Hinweis, dass sich der Arbeitnehmer „unverzüglich“ beim Arbeitsamt zu melden habe, so ist für den gekündigten Arbeitnehmer nicht ersichtlich, ob hiermit der Zeitpunkt der Kündigung oder des Eintritts Arbeitslosigkeit gemeint ist. Geht der Arbeitnehmer aufgrund dessen von einer unzutreffenden Rechtslage aus, so kann ihm jedenfalls dann kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, wenn zwischen dem zutreffenden Meldezeitpunkt und der tatsächlichen Meldung nur wenige Tage liegen. Eine Sperrzeit kann dann nicht auferlegt werden.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.05.2008, Az.: S 9 AL 74/07
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