Sperrzeit

Arbeitslosenversicherung / Arbeitsförderung


Im Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhaltens Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen und erweist sich in der Praxis immer wieder als „tückisch“ da sie nicht bzw. nur unzureichend bekannt ist. Vorsicht ist insbesondere beim Abschluß von Verträgen geboten, durch die ein Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber einvernehmlich aufgehoben wird. Vor dem Abschluß von Aufhebungsverträgen sollte zuvor Rechtsrat eingeholt werden.

Weitere Sperrzeiten sind u.a. vorgesehen bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen und Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.



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Letztes Update 14.01.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Sperrzeit | Seite einem Freund senden: Sperrzeit

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