Umbaumaßnahmen bei Pflegebedürftigkeit

Pflegekassen leisten Zuschüsse

Bei Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegestufe I) können die Pflegekassen Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren. Hierzu gehören insbesondere Neu- bzw. Umbaumaßnahmen (z.B. Einbau eines Treppenlifts, Türverbreiterung, Sanitärinstallation), wenn hierdurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird bzw. eine selbständige Lebensführung ermöglicht wird. Der Zuschuß wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann auch noch gestellt werden, wenn der Versicherte die Maßnahme zuvor bereits selbst durchgeführt hat. Der Zuschuß der Pflegekasse beträgt maximal 2.557,00 EUR je Maßnahme. Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil zu tragen, der in der Regel 10% der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50% eines monatlichen Bruttogehalts beträgt.



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Letztes Update 16.06.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Umbaumaßnahmen bei Pflegebedürftigkeit | Seite einem Freund senden: Umbaumaßnahmen bei Pflegebedürftigkeit

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