Untätigkeitsklage

Behörde muss sich an Bevollmächtigten wenden.

Ist für das Verfahren (Sozialverwaltungsverfahren) ein Bevollmächtigter bestellt, so muß sich die Behörde nach dem Gesetz an den Bevollmächtigten wenden. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden.

Dass Landessozialgericht Berlin hat daher entschieden, dass eine Behörde Veranlassung zu einer Untätigkeitsklage gibt, wenn sie einen Abhilfebescheid nur dem Adressaten selbst und nicht auch dessen Bevollmächtigtem bekannt gibt. Die Behörde hätte dem Bevollmächtigten zumindest eine Durchschrift des Abhilfebescheides zukommen lassen müssen, damit dieser keine Untätigkeitsklage erhebt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. L 28 B 1370/08 AS



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Letztes Update 27.03.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 | Seite drucken: Untätigkeitsklage | Seite einem Freund senden: Untätigkeitsklage

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