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Rückgriff auf Angehörige |
Unterhalt ist anrechenbares Einkommen nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlung
Arbeitslosengeld II, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin
Ein Hilfebedürftiger, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezieht und zugleich gegen einen Elternteil einen Unterhaltsanspruch hat, braucht sich diesen Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe als Einkommen anrechnen lassen, in der er die Unterhaltszahlung tatsächlich erhält. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2009, L 5 AS 81/07
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Dr. Robert Heimbach Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht Friedrichstr. 90 10117 Berlin Tel.: 030-91703620 kanzlei@ra-heimbach.com
Letztes Update 10.07.2009 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |  | 
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