Verfahren
Der Verfahrensgang zur Durchsetzung sozialer Leistungsansprüche
Im Sozialstaat sind die durch die zuständigen Leistungsträger gewährten Sozialleistungen kein „Almosen“. Die Ansprüche des Bürgers sind vielmehr als gesetzlich begründetes subjektives Recht ausgestaltet, das gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden kann. Im Bereich des Sozialrechts bestehen insoweit vergleichsweise hohe Erfolgschancen. Dies mag unter anderem seine Ursache darin haben, daß die behördliche Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen de facto oft ein „Massengeschäft“ ist, in dessen Routinen die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nur unzureichend berücksichtigt werden.
Der Bürger, der seine sozialen Leistungsansprüche durchsetzen möchte, sieht sich mit einem großen und komplizierten "Apparat" unterschiedlicher Leistungsträger und Rechtsvorschriften konfrontiert. Zur Orientierung soll folgend das Verfahren kurz skizziert werden:
I. Außergerichtliches Verfahren: Antrag und Widerspruch
1. Antrag
Die Gewährung von Sozialleistungen setzt zunächst einmal meist einen entsprechenden Antrag des Berechtigten voraus. Über diesen Antrag entscheidet der Sozialleistungsträger durch entsprechenden Bescheid: Er gibt dem Antrag statt - oder nicht bzw. nicht im begehrten Umfang.
2. Widerspruchsverfahren
Will man sich gegen einen ablehnenden Bescheid zur Wehr setzen, muß zunächst der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet der Sozialleistungsträger im sogenannten Widerspruchsverfahren. Das Widerspruchsverfahren endet, indem der Sozialleistungsträger seinem negativen Ausgangsbescheid abhilft (Abhilfebescheid) oder die Ablehnung bestätigt (Widerspruchsbescheid).
II. Gerichtliches Verfahren
1. Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage erhoben werden. Zuständig ist in der Regel das Sozialgericht.
2. Berufung und Revision
Gegen eine negative Entscheidung des Sozialgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Berufungsinstanz ist das Landessozialgericht. Gegen Urteile des Landessozialgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Praktisch werden die allermeisten sozialgerichtlichen Verfahren spätestens in der Berufungsinstanz endgültig abgeschlossen.
3. Einstweiliger Rechtsschutz
In - eher seltenen - Fällen hoher Eilbedürftigkeit (z.B. akute finanzielle Existenzgefährdung, Gefahr irreparabeler gesundheitlicher Schäden) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, unter vorläufiger "Aussparung" des regulären Verfahrensganges bereits vorab gerichtlich einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Letztes Update 07.07.2008 | Copyright© Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach 2008 |

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